Stiftungen können leichter Unternehmen sein

Stiftungen können ab sofort leichter unternehmerische Beteiligungen erwerben. Ausschlaggebend dafür ist das am 2.8.2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz. Die unternehmerische Tätigkeit wird steuerlich auch dann noch unter die Finanzportfolioverwaltung subsumiert, wenn die bisher geltenden (steuerunschädlichen) Maximalgrenzen für solche Investments überschritten wurden. Henning Landsiedel, Geschäftsführer Portfoliomanagement der Kontora Kapitalverwaltungsgesellschaft, erklärt die Vorteile und den Mehrwert einer individuellen Investmentinfrastruktur in Form eines geschlossenen Sondervermögens in sechs Fragen:

Henning Landsiedel
  • Worum geht es beim Konzept des geschlossenen Sondervermögens?

Stiftungen sowie kirchliche Vermögen stehen immer wieder vor der Herausforderung, bei ihren Investments nur in geringem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb generieren zu dürfen. Bei Stiftungen gibt es beispielsweise Maxi­malbeträge, die in gewerbliche Investments investiert werden dürfen. Zudem bestehen grundsätzlich Eingriffsrechte der Stiftungsaufsicht. Gewerbliche Investments sind zudem verwaltungsintensiv, da zum Bespiel Steuererklärungs-pflichten im Ausland vorliegen können. Geschlossene Sondervermögen bieten nun erstmalig eine einfache Möglichkeit diese Problematik zu lösen. Damit können diese Investorengruppen nun ihre strategische Asset Allokation ohne diese seit vielen Jahren bestehenden Einschränkungen umsetzen.

  • Wie funktionieren geschlossene Sondervermögen aus steuerlicher Sicht?

Geschlossene Sondervermögen sind steuerlich intransparent und unterliegen dem Investmentsteuergesetz. Investoren generieren Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das bedeutet für Stiftungen, dass Investments, die über ein geschlossenes Sondervermögen finanziert werden, nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen, selbst wenn diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb generieren.

Das Investmentsteuergesetz sieht Erleichterungen bei der Körperschaftssteuerpflicht für Fonds vor, die ausschließlich von steuerbegünstigten Investoren, insbesondere Stiftungen und kirchliche Sondervermögen, gehalten werden. Hier­durch kann sichergestellt werden, dass keine zusätzliche steuerliche Ebene hinzugefügt wird. Die steuerbegünstigten Investoren können so ihre steuerlichen Vorteile auf das geschlossene Sondervermögen übertragen und zusätzlich von einer Körperschaftssteuerbefreiung und der Zuordnung zum Bereich der Vermögensverwaltung profitieren.

  • Welche Investments können über das geschlossene Sondervermögen umgesetzt werden?

Da die Kapitalverwaltungsgesellschaft der Kontora-Gruppe aufsichtsrechtlich in ein breites Anlagespektrum investie­ren darf gelingt es in der Regel, unabhängig von Assetklasse, Anbieter, Rechtform oder Sitz innerhalb von zwei Wo­chen weltweit so ziemlich jedes Investment anzubinden. Dies gilt auch, wenn dies im Rahmen eines geschlossenen Sondervermögens umgesetzt wird. Es gibt keine oder kaum Beschränkungen für die Umsetzung der individuellen Asset Allokation.

Durch einen Wegfall von Beschränkungen für Investments, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb generieren, bieten sich nun für Stiftungen und kirchliche Vermögen deutlich mehr Opportunitäten bei der Umsetzung ihrer strategischen Assetallokation. Investitionen in professionell gemanagte Private Debt Fonds können nun beispielsweise anstelle von renditeschwachen Anleihen erfolgen. Private Equity Investments können nun unabhängig davon, ob der Fondsanbieter sich bereit erklärt hat einen vermögensverwaltenden Feederfonds anzubieten, eingegangen werden.

  • Wer trifft die Investmententscheidung?

Es ist sinnvoll, dass eine Investmentinfrastruktur vollständig auf die individuellen Bedürfnisse des Investors zuge­schnitten ist. So ist beispielsweise auch die Konstellation eines Ein-Anleger-Fonds mit einem geschlossenen Sonder­vermögen möglich. Darüber hinaus können von der Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Investment Due Diligence zum Beispiel auch kirchenrechtliche Vorgaben berücksichtigen.

Der Entscheidungsprozess selbst ist von den individuellen Präferenzen der Investoren abhängig. Sowohl eigene Ent­scheidungsprozesse als auch die Abgabe der Investmententscheidung an Kontora lassen sich abbilden. Alternativ ist es auch möglich, dass Investoren Einfluss beispielsweise über einen Anlageausschuss auf die Investmententschei­dungen nehmen können.

Das Kontora Family Office bietet seinen Mandanten Beratung zur strategischen Asset Allokation an. Hiervon können Investoren eines geschlossenen Sondervermögens ebenso profitieren wie von dem Deal Flow der Kontora. In Abhän­gigkeit der Präferenz des Investors sind die Zusatzdienstleitungen im Zusammenhang mit der Beratung zur strategi­schen Asset Allokation optional.

  • Wie funktioniert die Verwaltung?

Insbesondere Stiftungen und kirchliche Vermögen stehen häufig vor der Herausforderung die acJrnnbtra1jven Aufga­ben bei einem international ausgerichteten Investmentspektrum bewältigen zu können. Häufig, aber nicht nur, liegt dies an der personellen Besetzung, welche quantitativ oft eingeschränkt ist. Die Beteiligung an einem geschlossenen Sondervermögen wird über Anteilsscheine abgebildet, die im Wertpapierdepot des Investors verwahrt werden. Hier­durch ist der Verwaltungsaufwand für das geschlossene Sondervermögen selbst sehr gering. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit, die Vornahme von Steuererklärungen, die Vertretung im Außenver­hältnis und die Entscheidungsfindung werden von Kontora nach den Vorstellungen der Investoren abgebildet. So können die verantwortlichen Abteilungen der Investoren von administrativen Tätigkeiten nahezu vollständig entlastet werden.

  • Wie ist es dazu gekommen, dass Kontora gerade jetzt diese Lösung anbieten kann?

Strukturierung und Investmentverpackungen lagen in der Vergangenheit ausschließlich bei Fonds- und Investmen­tanbietern und verfolgen deren Interessen. Dies ist für die Investoren oft eine verwaltungsaufwändige Lösung und anfällig für Interessenkonflikte und hohe Kosten. Kontora agiert hingegen als unabhängiges Multi Family Office aus­schließlich im Mandanteninteresse und fungiert als „Investment-Enabler“, und nicht als Assetmanager. In dieser Funktion beobachten wir kontinuierlich Gesetzgebungsverfahren, die unsere Mandanten, in diesem Fall Stiftungen und kirchliche Vermögen, betreffen. Mit Inkrafttreten des Fondsstandortgesetztes hat sich nun diese neue Lösungs­möglichkeit ergeben. Die Umsetzung solcher Lösungen erfordert allerdings unterschiedliche Expertisen. Die Idee geschlossene Sondervermögen als individuelle Investmentinfrastruktur zu nutzen wurde rechtlich und steuerlich von dem Team von Dr. Michael Dröge, Fabian G. Gaffron, Dr. Christoph Gringel und Sven Johannsen aus der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek begleitet. Die schnelle Umsetzung direkt nach dem Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes hat Caceis als Verwahrstelle mit dem Team von Annette Barthelmes ermöglicht. Hierfür möchten wir uns herzlich bedanken.

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Über Kontora

Kontora ist ein führendes unabhängiges Multi Family Office für die individuelle Beratung und Umsetzung von Vermögensstrategien mit Sitz in Hamburg. Im Rahmen eines ganzheitlichen Be­ratungsansatzes schafft Kontora Transparenz über individuelle und komplexe Vermögensstruktu­ren und setzt zielführende Strategien mit maximaler Wirksamkeit um.