Der gesetzliche Rahmen

Der rechtliche Rahmen der Vermögensanlage von Stiftungen setzt sich aus vielen juristischen Mosaiksteinen zusammen und er ist nicht einheitlich. Er besteht aus Bundes- und Landesgesetzen und verschiedensten Verordnungen. Er variiert von Bundesland zu Bundesland und wird von verschiedenen Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpretiert. Wir haben versucht, die wichtigsten Merkmale des Rechtsrahmens zu benennen, eine fachkundige Beratung im Einzelfall kann die Darstellung aber nicht ersetzen.

Die rechtlichen Aspekte der Vermögensanlage bei Stiftungen umfassen:

1)         Gesetzliche Vorgaben (Bundesrecht  und Landesstiftungsgesetze)

2)           Abgabenordnung zur Mittelverwendung und zu Rücklagen

3)           Umschichtung von Vermögen

4)           Haftung und Haftungserleichterung

5)           Verluste (Bewertung; reduziertes Grundstockvermögen; Risiko für Gemeinnützigkeit)

6)           Interne Anlagerichtlinien für Stiftungen

Gesetzliche Vorgaben

Die Vermögensbewirtschaftung von Stiftungen wird durch gesetzliche Regelungen näher bestimmt und eingeschränkt.

Grundsätzliches wird geregelt durch BGB (Vermögen muss Stiftungszweck dienen) sowie durch die Landesstiftungsgesetze (zur Verwaltung der Vermögen).

Erläuterungen insbesondere von rechtlichen, vermögensrechtlichen und steuerlichen Aspekten, die Stiftungen zu beachten haben, bietet die Internetplattform des  Forschungsinstituts für Stiftungsgründung und Stiftungsrecht.

Gleichfalls eine Seite mit wichtigen Meldungen, Kurzusammenfassungen und Neuerungen gesetzlicher Regelungen im Kontext der Stiftungsvermögensverwaltung stellt der Bundesverband deutscher Stiftungen ins Netz.

Einen Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Themen zum Stiftungsvermögen beinhaltet der beim  Bundesverband deutscher Stiftungen zwischenzeitlich als e-book erhältliche Stiftungsratgeber  Vermögensanlage von Hermann Falk.

Bundesrecht, BGB

Das  BGB regelt in  §80 ff Grundlegendes der  Vermögensanlage. In  § 81 wird festgelegt, dass das Stiftungsvermögen den vom Stifter beabsichtigten Zweck erfüllen muss, der in der Satzung festzulegen ist. Auch ist für die Stiftung ein ausreichendes Vermögen erforderlich, um den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen zu können. Zwar wird gesetzlich kein Mindestvermögen explizit quantifiziert. In der Literatur werden jedoch üblicherweise 50 000 Euro als Minimum erachtet.Landesstiftungsgesetze

Die  Landesstiftungsgesetze legen in teils unterschiedlicher Weise fest, wie das Vermögen zu verwalten ist. In der Regel wird eine wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens gefordert und als Ziel des Managements steht der Vermögenserhalt (Erhaltensgebot) im Vordergrund; zudem sollte ein hinreichender Ertrag erwirtschaftet werden, um den Stiftungszweck finanzieren zu können.

Die Vorgaben im Hinblick auf die Vermögensverwaltung sind jedoch weit gefasst. Sie müssen daher jeweils im Kontext der Situation interpretiert werden. Der Stiftungsratgeber von Hermann Falck empfiehlt als  gute Praxis, einen realen Kapitelerhalt über Inflation anzustreben. Dieses Ziel sollte dann auch in der Satzungsgestaltung Eingang finden.

Abgabenordnung zur zeitnahen Mittelverwendung und zu Rücklagen

Bestimmungen über die mittelfristige Mittelverwendung und Rücklagen sind in der Abgabenordnung näher ausgeführt.

Stiftungsmittel müssen zeitnah für gemeinnützige Ziele verwendet werden  ( §55, Abs. 1, Nr.5). Darunter fallen die ausgeschütteten Erträge aus Vermögen sowie Spenden und Überschüsse. Am Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres müssen diese Mittel für den Stiftungszweck ausgegeben sein  (siehe auch Artikel bei „Stiftungswissenschaften“).

Rücklagen gehören zum erweiterten  Stiftungsvermögen. Eine Stiftung kann mit Rücklagen flexibler operieren als mit dem Grundstockvermögen, das dem Erhaltensgebot unterliegt.Die Pflicht zu zeitnaher Mittelverwendung steht zwar im Prinzip im Widerspruch zur Rücklagenbildung. Denn bei Rücklagenbildung werden die Mittel länger als die oben genannte Jahres-Frist nicht dem Stiftungszweck zugeführt. Dennoch ist begrenzte Rücklagenbildung gemäß  § 58 der Abgabenverordnung möglich.

Rücklagen werden gesetzlich weiter differenziert in: Projektmittelrücklagen ( §58, 6 AO), Betriebsmittelrücklagen ( §58, 6 AO); freie Rücklagen wegen zukünftiger Zweckverwirklichung, Verwaltungskosten, Stärkung der Kapitalausstattung (  § 58, 7 AO.), Umschichtungsrücklagen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen (siehe Anwendungserlass zur AEAO, Ziff. 27 zu  § 55, AO).

Auszug des Anwendungserlasses zur Abgabenverordnung

Vollständiger Anwendungserlass zur Abgabenverordnung

Umschichtung von Vermögen

Der Verkauf von Gegenständen des Grundstockvermögens ist unter zwei Bedingungen möglich (siehe Falk, Stiftungsrategeber Vermögen). Erstens: Die Satzung enthält kein Verkaufs- und Umschichtungsverbot (etwa bei Kunstsammlungen usw.). Zweitens: Der Erlös fließt in das Stiftungsvermögen zurück und wird entsprechend rentierlich angelegt.

Haftung und Haftungserleichterung

Vorstände, die sich rechtswidrig verhalten, haften für die Folgen. Die Grenze zum zulässigen Anlageverhalten ist allerdings schwer zu ziehen. Insbesondere kann es zu Zielkonflikten kommen zwischen Sicherheit, Ertrag, Liquidität (Magisches Dreieck der Vermögensanlage).

Gesetzlich ist nur die ertragslose und rein spekulative Anlage verboten; sonst werden keine konkreten Vorgaben gemacht. Dementsprechend hat der Vorstand Ermessensspielraum (der nach vorherrschender Meinung aus   §93 Abs. 1 Satz 2 AktG anlog begründet wird; siehe Falk, Stiftungsratgeber Vermögen). Die Frage der Haftbarkeit ist jeweils am konkreten Fall zu klären. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen: der Stifterwille; das Vermögen; die näheren Umstände wie z.B. die Marktsituation. Im Normalfall befindet sich der Vorstand auf der sicheren Seite, wenn kein Verstoß gegen die Stiftungsverfassung und die Anlagerichtlinien vorliegt, die Anlageentscheidungen auf angemessener Informationsbasis getroffen werden und der Vorstand sein Handeln am Wohl der Stiftung ausrichtet.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann schon geringe Fahrlässigkeit eine Haftung begründen. Daher  empfiehlt der Stiftungsratgeber Vermögen, die Gründe und Annahmen, die zur Anlageentscheidung geführt haben, schriftlich zu dokumentieren.

Seit 2009 gilt eine Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vorstände ( §32 BGB), die seither nur noch bei grober Fahrlässigkeit haften. Darüber hinaus ist es möglich, zwischen Vorstand und Stiftung eine Haftungserleichterung zu vereinbaren. Schließlich können Stiftungen auch einschlägige D&O-Versicherungen gegen Haftungsrisiken abschließen.

Link zu verschiedenen Artikeln zu Haftungsfragen bei Stiftungswissenschaften

Vermögensverluste

Bewertungsfragen

Im Zusammenhang mit der Bewertung ist zwischen realisierten und nichtrealisierten Verlusten zu unterscheiden. Ein realisierter Verlust entsteht aus einem Verkauf von Wertpapieren und erscheint in der Bilanz bzw. Kapitalrechnung. Ein unrealisierter Verlust ergibt sich, wenn der Kurswert eines Titels unter seinen Kaufwert fällt. In diesem Fall ist zu entscheiden, ob halten oder verkaufen die bessere Option ist. Darüber hinaus ist am Bewertungsstichtag zu beurteilen, ob Abschreibungen vorzunehmen sind. Bei temporären Verlusten besteht ein Wahlrecht zwischen gemildertem Niederstwertprinzip (keine Abschreibung) und strengem Niederstwertprinzip (Abschreibung). Der  Stiftungsratgeber Vermögen empfiehlt jedoch aus Gründen des Kapitalerhalts auch in diesen Fällen eine Abschreibung vorzunehmen. Das Gesetz ist in der Frage der voraussichtlich dauernden Wertminderung wenig präzise ist. DerStiftungsratgeber Vermögen empfiehlt daher, sich hier an den Verlautbarungen desInstituts der Wirtschaftsprüfer zu orientieren. Demnach ist bei einem Börsenkurs dann voraussichtliche eine dauernde Wertminderung anzunehmen, wenn:  €žDer Börsenkurs in den 6 Monaten vor dem Abschlussstichtag den Buchwert dauerhaft um mehr als 20% unterschritten oder in den letzten 12 Monaten tagesdurchschnittlich mehr als 10% unterschritten hat €œ (Falk, Stiftungsratgeber Vermögen).

Reduziertes Grundstockvermögen

Bei Rückgang des Grundstockvermögens kann eine Stiftung gegen die Vorgabe der Bestandserhaltung verstoßen. Das zu kontrollieren, zu bewerten und gegebenenfalls dagegen einzuschreiten fällt in den Aufgabenbereich der  Stiftungsaufsichtsbehörde. Hierbei müssen aber Kontext und auch die generellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Der  Stiftungsratgeber Vermögen empfiehlt, dass in eine solche Schieflage geratende Stiftungen am besten selbst die Behörde kontaktieren, um sich beraten zu lassen.

Anlageverluste und Gemeinnützigkeit.

Nur ein Anlageverlust allein hat noch nicht den  Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge. Die Gemeinnützigkeit wäre erst in Gefahr, wenn die Stiftung dem steuerbegünstigenden Bereich (Erträge aus Vermögensverwaltung, Spenden usw.) Mittel entnehmen würde, um Verluste zu decken. Für den Ausgleich von Vermögensverlusten sind die Vorschriften über die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Körperschaften zu beachten. Demnach können alle rücklagefähigen Beträge, ein Drittel der Vermögenserträge (nach Abzug der Kosten) und bis zu 10% der sonstigen Einnahmen verwendet werden, um Anlageverluste zu kompensieren.

Interne Anlagerichtlinien für Stiftungen

Stiftungen sollten die wesentlichen Ziele und Vorgaben ihres Vermögensmanagement möglichst explizit darstellen. Der Bundesverband deutscher Stiftungen empfiehlt dies schriftlich in Form einer Anlagerichtlinie zu tun, die dann als Rahmen für Entscheidungen dient. Die Richtlinien sollten von Zeit zu Zeit überprüft und gegebenenfalls an veränderte Bedingungen angepasst werden.

Die expliziten, dann auch rechtlich bindenden Richtlinien sind als Grundlage hilfreich vor allem bei:

a) Definition des Ermessensspielraums des Vorstandes.

b) Als Grundlage bei Verstoß Haftbarmachung.

c) Als Basis etwa im Fall externer Leistungen für Vermögensberatung oder Vermögensverwaltung.

Die generellen Vorgaben der Anlagerichtlinien können in Form einer Präambel niedergelegt werden. Dabei sollte expliziert werden: so weit als möglich sollte der Stifterwille erkennbar sein; aus diesem und dem Stiftungszweck lassen sich dann Folgerungen für die Anlage ableiten. Eventuell sollte eine konkrete Beschreibung des Portfolios enthalten sein, etwa was ausgeschlossen werden oder in jedem Fall enthalten sein sollte.

Sodann sollte in der Richtlinie die Anlagestrategie und die Tradingstrategie in Grundzügen fixiert werden, gleichfalls: Zeithorizont; Risikoklasse; ob aktives oder passives Management präferiert wird.

In jedem Fall sollten die Anlageziele niedergeschrieben werden: Ertragsziele, Benchmark, Zielvereinbarungen usw.

Die Richtlinie sollte ferner Bestimmungen über Verwaltung und Controlling enthalten und festlegen, ob und in welchem Umfang externe Dienstleistungen der Vermögensverwaltung bzw. -beratung in Anspruch genommen und welche Depotbanken gewählt werden sollen.

Link: Musteranlagerichtlinie