Anlagerichtlinien für Stiftungen
Stiftungen sollten die wesentlichen Ziele und Vorgaben ihres Vermögensmanagements möglichst explizit darstellen. Der Bundesverband deutscher Stiftungen empfiehlt dies schriftlich in Form einer Anlagerichtlinie zu tun, die dann als Rahmen für Entscheidungen dient. Die Richtlinien sollten von Zeit zu Zeit überprüft und gegebenenfalls an veränderte Bedingungen angepasst werden.
Die expliziten, dann auch rechtlich bindenden Richtlinien sind als Grundlage hilfreich vor allem:
a) Bei der Definition des Ermessensspielraums des Vorstandes.
b) Als Grundlage zur Beurteilung eines Verstoßes sowie der eventuellen Haftbarmachung.
c) Als Basis etwa im Fall externer Leistungen für Vermögensberatung oder Vermögensverwaltung.
Die generellen Vorgaben der Anlagerichtlinien können in Form einer Präambel niedergelegt werden. Dabei sollte expliziert werden: so weit als möglich sollte der Stifterwille erkennbar sein; aus diesem und dem Stiftungszweck lassen sich dann Folgerungen für die Anlage ableiten. Eventuell sollte eine konkrete Beschreibung des Portfolios enthalten sein.
Sodann sollte in der Richtlinie die Anlagestrategie und die Tradingstrategie in Grundzügen fixiert werden, gleichfalls: Zeithorizont; Risikoklasse; ob aktives oder passives Management präferiert wird.
In jedem Fall sollten die Anlageziele niedergeschrieben werden: Ertragsziele, Benchmark, Zielvereinbarungen usw.
Die Richtlinie sollte ferner Bestimmungen über Verwaltung und Controlling enthalten und festlegen, ob und in welchem Umfang externe Dienstleistungen der Vermögensverwaltung bzw. -beratung in Anspruch genommen und welche Depotbanken gewählt werden sollen.
Beispielhafte Anlagerichtlinie:
Anlagerichtlinien:
§ 1) Verantwortung
1) Für die Anlage des Stiftungsvermögens ist der Vorstand der Stiftung zuständig. Der Vorstand sichert zu, dass die Anlagen im Rahmen der Anlagerichtlinien erfolgen, dem Stiftungszweck nutzen und die Stiftungssatzung, bzw. den Stifterwillen konkretieisieren. Der Vorstand kann Anlageentscheidungen an eine kompetente Person/Institution delegieren. Der Delegierte (Externer Vermögensverwalter) muss eine Banklizenz, eine Zulassung als Finanzportfolioverwalter oder als Honorarberater (Zulassung 34h GewO) besitzen und sollte ein Zertifizierter Stiftungsberater sein. Der Vorstand führt zur Auswahl des geeigneten Vermögensverwalters ein Auswahlverfahren durch, dessen Ergebnisse dokumentiert werden.
2) Der Vorstand berichtet dem Beirat/Kuratorium einmal im Jahr über die Entwicklung des Anlagevermögens.
3) Die Anlagerrichtlinie soll alle fünf Jahre überprüft und eventuell angepasst werden. Änderungsvorschläge werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat erarbeitet. Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Beirat.
§ 2) Anlageziel
1) Mit dieser Anlagerichtlinie soll die Umsetzung des Stifterwillens gesichert werden. Zugleich soll gesichert sein, dass sich die Vermögensentwicklung gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Gemeinnützigkeit vollzieht.
2) Das Anlageziel für das Stiftungsvermögen besteht in der Erwirtschaftung der notwendigen Mittel für die Sicherung des Stiftungszweckes. Dafür bedarf es zum einen einer stabilen Ertragsentwicklung. Zum anderen soll der Erhalt des Stiftungsvermögens jederzeit gesichert sein.
3) Bei der Vermögensanlage sollen die Erkenntnisse der modernen Portfoliotheorie umgesetzt werden. Das Konzept der möglichst breiten Streuung des Vermögens auf möglichst viele Anlageklassen und unabhängige Risiken findet innerhalb der hier vorgegebenen Grenzen der Kapitalanlage statt.
4) Zur Sicherung des Vermögens und zum Schutz vor erheblichen Vermögensverlusten soll ein Wertsicherungssystem angewendet werden, das durch die Definition von Risikobudgets gekennzeichnet ist.
§ 3) Zielrendite
1) Als Zielrendite wird eine absolut positive Rendite angesehen, die dem Libor +300 bp entspricht.
2) Die Zielrendite kann durch den Vorstand (in Absprache mit dem Beirat) jährlich angepasst werden.
§ 4) Verlustgrenzen
1) Die Anlage soll so erfolgen, dass der Verlust in einem beliebigen 12 Monatszeitraum 10 Prozent nicht überschreitet.
§ 5) Anlageinstrumente (Universum)
1) Als Anlageinstrumente kommen folgende Wertpapiere in den genannten Risikoklassen (gemäß der SRRI-Skala) in Frage.
Risikoklasse 1
a) Termingelder
b) Geldmarktfonds
Risikoklasse2
1) Deutsche Pfandbriefe und Covered Bond
2) Anleihen (Kurzläufer / Mindestrating: Investmentgrade (auf Euro lautend)
3) Derivate (zur Absicherung)
4) Inflationsindexierte Anleihen von Gebietskörperschaften, supranationalen Institutionen und Unternehmen. (Mindestrating: IG)
Risikoklasse 3
1) Immobilien (Offene Immobilienfonds)
2) Festverzinsliche Anleihen von Gebietskörperschaften, supranationalen Institutionen und Unternehmen. (Mindestrating: IG)
3) Mischfonds (Defensiv)
4) Defensive Hedgefonds
Risikoklasse 4
1) Wandelanleihen von Gebietskörperschaften, supranationalen Institutionen und Unternehmen.
2) Anleihen (mit Währungs- oder Bonitätsrisiken)
3) Mischfonds
4) Defensive Aktienfonds (Dividendenwerte; Blue Chips)
Risikoklasse 5
1) Nachrangdarlehen
2) High Yield Unternehmensanleihen
3) Aktien (Standardindizes)
Risikoklasse 6
1) Aktien (Nebenwerte)
2) Unternehmerische Beteiligungen
3) Aktien (Nebenwerte / Schwellenländer/FrontierMarkets)
Risikoklasse 7
1) Aktien (Rohstoffe)
2) Derivate (zur Wertsteigerung)
3) Private Equity
4) Unternehmerische Beteiligungen
5) Gemanagte Futures
§ 6) Einzelwertpapiere und Investmentfonds
1) Die oben genannten Assetklassen dürfen sowohl mit Einzelwertpapieren als auch in Form von Investmentfonds belegt werden (Ausnahme Immobilien: Dort ist nur die Anlage in offenen Immobilienfonds gestattet).
2) Als Investmentfonds kommen aktiv gemanagte und passive Produkte (ETFs) in Frage.
§ 7) Höchstgrenzen
Für die Investments in oben genannte Assetklassen sollen folgende Grenzen gelten:
1) Mindestens 70% des Vermögens soll in Wertpapiere, die der Klassifikation §3 Abs. 1-4 entsprechen, eingesetzt werden. Die Anleihen sollen überwiegend von europäischen Emittenten stammen und überwiegend auf Euro lauten.
2) Der Anteil von unter §3 Abs. 5-7 genannten Anlagen darf zusammen nicht mehr als 30% ausmachen. Dabei darf der Anteil pro Wertpapier (WKN) nicht höher als 5% des Stiftungsvermögens sein.
3) Der Anteil von offenen Immobilienfonds darf nicht mehr als 15% ausmachen.
4) Derivate dürfen nur zur Absicherung eingesetzt werden.
§ 8) Nachhaltigkeit
1) Folgende Investments, die dem Stiftungszweck entgegenstehen, sollen unterbleiben. Investments in Staaten, die die Todesstrafe vollziehen. Investments in Unternehmen, die wesentliche Teile der Umsätze mit Glücksspiel und Waffenproduktion) machen.
§ 8) Strategie
1) Die Anlagestrategie soll auf den Grundsätzen der Risikostreuung fußen. Das Vermögen soll deswegen möglichst breit über verschiedene und möglichst unabhängige Risiken verteilt werden. Dabei sollen Länder-, Zins-, Währungs-, Unternehmens-, Branchen- und andere Risikenso gestreut werden, dass ein möglichst optimales Risiko-Renditeprofil für das Gesamtvermögen erreicht wird.
2) Das Vermögen soll grundsätzlich nach dem Grundsatz der ruhigen Hand geführt werden. In einem Jahr sollte die Transaktionssumme aller Verkäufe nicht ein Drittel des Depotwertes übersteigen.
3) Bei der Anlage soll insbesondere auf niedrige Kosten geachtet werden. Fonds mit Ausgabeaufschlag sind zu meiden. Ein höherer Anteil an passiven Finanzprodukten wie ETFs ist wünschenswert.
4) Zur Verhinderung von Verlusten soll eine aktive Verlustverhinderungsstrategie (Absolute Return) angewandt werden. Um eine definierte Verlustschwelle nicht zu überschreiten, werden Risikopositionen bei Annäherung an die Schwellen sukzessive reduziert beziehungsweise abgesichert..
Weitere Anlagerichtlinien finden Interessierte unter diesen Links:
Anlagerichtlinie Plan-Stiftungen
Anlagerichtlinie Don Bosco Stiftungen
Anlagerichtlinie UNICEF-Stiftung
Anlagerichtlinien der Stiftung „Geld und Währung“ der Deutschen Baundesbank